Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende Regelungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Kunden - im Folgenden: Kunden - und der Fa. Kemper Baumaschinenhandel, Inh.: Josef Kemper - im Folgenden: Fa. Kemper - über die Lieferung von Waren und sonstige Leistungen, sofern nicht im einzelnen ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Kemper (AGB) abweichende Bedingungen der Kunden werden grundsätzlich nicht anerkannt; sie gelten nur dann, wenn sie von Fa. Kemper ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Auf Verträge mit Verbrauchern, d.h. Rechtsgeschäfte, die weder einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können, finden diese AGB keine Anwendung. Des weiteren gelten diese AGB nicht für die Mietverträge zwischen der Fa. Kemper und den Kunden. Mietverträge unterliegen der ausschließlichen Anwendung der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB).

§ 1 Angebote/Auftragsannahme

1. Die Angebote der Fa. Kemper sind stets freibleibend und stellen keine Vertragsofferte dar.

2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch Fa. Kemper zustande. Die Annahme muß nicht unverzüglich erklärt werden, sie kann auch mit Rechnungsstellung und einer damit verbundenen Auftragsbestätigung oder durch sonstiges konkludentes Verhalten der Fa. Kemper erfolgen.

3. Der Kunde ist an seine Bestellungen (mündlich oder schriftlich) zwei Wochen gebunden. Diese Frist verlängert sich angemessen, wenn zur Annahme noch die Klärung wesentlicher Fragen erforderlich und diese Klärung nur durch den Kunden möglich ist.

§ 2 Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

1. Die Preise sind "netto" und um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht zu verstehen.

2. Zahlungen sind kosten- und spesenfrei innerhalb von 21 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung auf das angegebene Konto von Fa. Kemper zu leisten. Abschlagszahlungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang auf das Konto von Fa. Kemper zu leisten.

3. Fa. Kemper ist berechtigt, von dem Kunden für in sich abgeschlossene Teile der Leistung Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmässigen Leistungen zu verlangen.

4. Schecks werden erfüllungshalber und Wechsel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung als Zahlung angenommen. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlichen Inkassovollmacht und unter Vorlage der Quittungsvordrucke der Fa. Kemper berechtigt.

5. Befindet sich ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug und zahlt er auf Mahnung unter Bestimmung einer Frist zur Leistung von wenigstens einer Woche nicht, ist Fa. Kemper berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen ist Fa. Kemper weiterhin berechtigt, Vorauszahlung oder die Gestellung entsprechender Sicherheiten zu verlangen.

6. Kann der Kunde von Fa. Kemper die Entrichtung von Zinsen - gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere Verzugs- und Prozeßzinsen - verlangen, betragen diese der Höhe nach 5% p.a. Dem Kunden bleibt der Nachweis, daß ihm ein weitergehender Schaden - insbesondere in Gestalt aufgewendeter Kredit- bzw. entgangener Anlagezinsen - entstanden ist nebst entsprechender Geltendmachung gegenüber der Fa. Kemper ausdrücklich gestattet.

§ 3 Lieferung/Lieferverzug

1. Alle von Fa. Kemper genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Absendung der Vertragsbestätigung und sind gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Versandbereitschaft eintritt.

2. Fa. Kemper behält sich die Lieferungsmöglichkeit in allen Fällen vor. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen - insbesondere Streik und Aussperrung - sowie bei dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Willensentschließung von Fa. Kemper liegen und nicht durch zumutbare Aufwendungen überwunden werden können, z. B. Krieg, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, alle Fälle höherer Gewalt sowie Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Materialien und Hilfsmittel, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes oder die Ausführung von Leistungen von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der betreffenden Hindernisse.

3. Fa. Kemper hat in diesen Fällen auch das Recht, von dem Vertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zurückzutreten, es sei denn, die betreffenden Hindernisse sind von Fa. Kemper zu vertreten.

4. Daneben sind die bezeichneten Hindernisse auch dann nicht von Fa. Kemper zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.

5. Fa. Kemper verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit - d. h. Beginn und Ende derartiger Hindernisse - zu unterrichten und von dem Kunden erbrachte Gegenleistungen unverzüglich an diesen zu erstatten.

6. Fa. Kemper ist zu Teillieferungen berechtigt. Vom Angebot abweichende Lieferungen sind zulässig, wenn sie den Vertragszweck erfüllen und auf technische Änderungen oder Weiterentwicklungen zurückgehen, die dem Kunden zumutbar sind.

7. Kommt Fa. Kemper in Lieferverzug, hat der Kunde das Recht, nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

8. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur in Bezug auf den noch ausstehenden Teil besteht, kann der Kunde nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

9. Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder aus Lieferverzug können gegen Fa. Kemper lediglich nach Maßgabe der Regelungen unter § 10 Nr. 5 bis Nr. 10 geltend gemacht werden.

§ 4 Abnahme des Liefergegenstandes

1. Der Kunde ist verpflichtet, den durch Fa. Kemper vertragsmässig angebotenen Liefergegenstand abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme durch den Kunden, ist Fa. Kemper berechtigt von den gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen.

2. Verlangt Fa. Kemper Schadensersatz, so beträgt dieser 15% der vereinbarten Vergütung, wenn nicht der Kunde nachweist, daß Fa. Kemper ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Gleichfalls bleibt Fa. Kemper der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens gestattet.

§ 5 Zurückbehaltung/Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit des nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht

2. Die Aufrechnung gegen Forderungen der Fa. Kemper ist dem Kunden nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit Forderungen gestattet, die aus von der Regelung unter § 5 Nr. 1 nicht ausgeschlossenen, auf Sachleistung gerichteten Gegenansprüchen hervorgegangenen sind.

3. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die Fa. Kemper ist ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrübergang, Versand und Verpackung

1. Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen das Lagers der Fa. Kemper bzw. - bei Direktlieferung - des Lieferwerkes auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, trägt für die Dauer der Verzögerung der Kunde die Sach- und Preisgefahr. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Eine Versicherung Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

2. Die Verpackung erfolgt nach fach- und branchenüblichen Gesichtspunkten durch den Hersteller. Sind Sonderverpackungen oder Ersatzverpackungen, z.B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgeräte, notwendig, hat der Kunde diese Aufwendungen zu Selbstkosten der Fa. Kemper zu tragen. Ist für bestimmte transportempfindliche Waren eine Spezialverpackung notwendig, hat der Kunde die hierfür anfallenden Aufwendungen zu tragen; bei unverzüglicher Rücksendung einwandfreier, unbeschädigter Spezialverpackungen werden dem Kunden die betreffenden Kosten erstattet.

3. Von vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1 und Nr. 2 bleiben die Verpflichtungen der Fa. Kemper gemäß § 10 Nr. 3 Satz 3 (Kostentragung bei Nacherfüllung) sowie die gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen im Falle berechtigten Rücktrittes sowie der Ausübung von Rechten durch den Kunden infolge Pflichtverletzungen der Fa. Kemper unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die von Fa. Kemper gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von Fa. Kemper.

2. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind dem Kunden während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes nicht gestattet.

3. Vor vollständiger Bezahlung der Ware ist der Kunde zu einer Veräußerung nur unter Aufrechterhaltung des Vorbehaltseigentums der Fa. Kemper berechtigt; er tritt bereits jetzt die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen mit allen Nebenrechten an Fa. Kemper ab.

4. Der Kunde verpflichtet sich, Fa. Kemper die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Mitteilung von Namen und Anschrift sowie Bezeichnung der übertragenen Forderungen bekannt zu geben.

5. Der Kunde bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und leistet er trotz qualifizierter Mahnung der Fa. Kemper, mit welcher gegenüber dem Kunden unter Gewährung einer Frist von wenigstens 14 Tagen ein Ausgleich der rückständigen Beträge eingefordert und ein Widerruf sowie die Einziehung der abgetretenen Forderungen für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung angedroht worden ist, nicht, ist Fa. Kemper zum Widerruf der Einziehungsberechtigung berechtigt. Fa. Kemper ist berechtigt einen Widerruf der Einziehungsermächtigung - unter der aufschiebenden Bedingung einer Nichtzahlung binnen gesetzter Frist - mit der o. g. qualifizierten Mahnung auszusprechen.

7. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung nach vorstehender Maßgabe ist Fa. Kemper zur Offenlegung der Abtretung und Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Sämtliche Kosten, die Fa. Kemper durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, sind von dem Käufer zutragen.

8. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Fa. Kemper vor (Besitzmittlungsverhältnis). Fa. Kemper erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Fa. Kemper Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Fa. Kemper, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

9. Eine Beschädigung, Verlust, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder eine Pfändung der abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich gegenüber Fa. Kemper anzuzeigen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, Fa. Kemper bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch die Überlassung der notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu unterstützen. Die Kosten der Interventionsprozesse sind von dem Kunden vorzuschießen und zu tragen, wenn Sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

10. Übersteigt der Wert der für Fa. Kemper bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um 20 %, ist Fa. Kemper auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Vorbehaltsware nach Wahl der Fa. Kemper bis zu genannter Warengrenze freizugeben.

11. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und für ordnungsgemäße Lagerung und die übliche Versicherung zu sorgen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt er bereits hiermit an Fa. Kemper ab.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Gesetzes, gelten die Bestimmungen über den Handelsgeschäfte (§ 343 ff HGB). Ist er Nichtkaufmann, hat er die Ware unverzüglich zu untersuchen und hiernach offensichtliche, evtl. Mängel innerhalb von zwei Wochen zu rügen. Mißachtung dieser Pflichten und Fristen schließt Ansprüche jedweder Art gegen Fa. Kemper aus.

2. Die gesetzliche Regelung für verdeckte oder verschwiegene Mängel bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Ablieferung

1. Haben die Parteien teilbare Lieferungen und Leistungen der Fa. Kemper vertraglich vereinbart, werden die Lieferungen und Leistungen in Teilen einzeln abgeliefert.

2. Kann der Kunde die Beseitigung eines Fehlers verlangen, so kann er nach der Ablieferung die Zahlung eines angemessenen Teils des Entgelts verweigern; als solcher gilt ein Betrag in Höhe des Dreifachen der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.

§ 10 Gewährleistung/Schadensersatz

1. Die zu den Waren von Fa. Kemper herausgegebenen Daten, Spezifikationen und Qualitätsbeschreibungen dienen lediglich der näheren technischen Beschreibung der Waren und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.

2. Die Haftung und Gewährleistung der Fa. Kemper richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3. Die Gewährleistung der Fa. Kemper für Sachmängel ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt.

4. Sofern ein von Fa. Kemper zu vertretender Mangel der Lieferungen und Leistungen vorliegt, ist Fa. Kemper nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Fa. Kemper ist wegen eines jeden Fehlers zur zweimaligen Mängelbeseitigung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist Fa. Kemper verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht des Kunden, sich wegen einer durch Fa. Kemper zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

5. Ist Fa. Kemper zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigert Fa. Kemper diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Fa. Kemper zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gegen Fa. Kemper unterliegt der Maßgabe gemäß der im folgenden unter Nr. 6 bis 10 getroffenen Regelungen.

6. Soweit sich nachstehend (Nr. 7 und 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Fa. Kemper haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fa. Kemper (einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen) beruhte. Sie gilt auch nicht, wenn die Schadensursache auf die schuldhafte (d. h. schlicht fahrlässige) Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. "Kardinalpflicht") - d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf - durch Fa. Kemper zurückzuführen ist, oder wenn der Kunde Schadensersatzansprüche aus einer durch Fa. Kemper für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferungen und Leistungen übernommenen Garantie geltend macht.

8. Sofern Fa. Kemper lediglich schlicht fahrlässig eine "Kardinalpflicht" verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung gemäß Nr. 6 ausgeschlossen.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für sämtliche Ansprüche jedweden Rechtsgrundes, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen erwachsen, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden; sie findet gleichfalls keine Anwendung, sofern die Schadensursache oder ein Mangel auf Vorsatz der Fa. Kemper beruht. Eventuelle, weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

10. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aus sonstigen Pflichtverletzungen der Fa. Kemper, die nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen erwachsen, unterliegen einer Verjährungsfrist von 1 Jahr, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch des Kunden entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Kunden beträgt die Verjährungsfrist wegen der vorbezeichneten Ansprüche 6 Jahre von ihrer Entstehung an.

Vorstehende Bestimmung gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Fa. Kemper nicht für Ansprüche aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Vertragsanbahnung entstehen, sowie aus unerlaubter Handlung.

11. Die Haftung der Fa. Kemper für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen (Nr. 3 und Nr. 6 bis 10) unberührt.

§ 11 Allgemeines

Diese Regelungen können nur schriftlich abgeändert werden. Das gilt gleichfalls für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen Fa. Kemper und dem Kunden geschlossenen Verträge gegenüber Kaufleuten ist nach Wahl der Fa. Kemper Darmstadt oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

Ungeachtet dessen ist für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Abschluß von Verträgen mit Fa. Kemper aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt bzw. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist, als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen Fa. Kemper und dem Kunden geschlossenen Verträgen Darmstadt vereinbart.

Rechtsgeschäfte zwischen Fa. Kemper und dem Kunden unterliegen unter Ausschluß des UN-Kaufrechts allein deutschem Recht.

Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 20.10.2006